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II 2025 55

Ergänzungsleistungen (Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-02-06 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2025 55Entscheid vom 6. Februar 2026BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, VizepräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,B.________,vertreten durch Beschwerdeführerin Ziff. 1,Beschwerdeführer,gegenSVA Schwyz,Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandErgänzungsleistungen (Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen)Sachverhalt:C.________ (geb. ____1949) verstarb am 20. September 2024 mit letztem Wohnsitz in D.________. Ihr Ehemann, E.________ (geb. ____1948) war bereits am 24. Mai 2023 verstorben (vgl. SVA-act. 24). Gesetzliche Erben von C.________ sind A.________ (Tochter) und B.________ (Sohn; vgl. SVA-act. 17 S. 2; VG-act. 1). Am 18. September 2024 hatte C.________ eine Schenkung in der Höhe von Fr. 70'000.-- an ihre Enkelin, F.________ ausgerichtet (SVA-act. 17 S.4; VG-act. 9).Die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) hatte den Eheleuten C.________ und E.________ zu Lebzeiten Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienvergütung der Krankenversicherung) sowie Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von insgesamt Fr. 28'990.40 ausgerichtet (SVA-act. 24).Mit an A.________ versandtem Entscheid vom 10. Februar 2025 verfügte die SVA Schwyz was folgt (SVA-act. 24):Die vom 01.06.2023 bis 30.09.2024 rechtmässig ausbezahlten Leistungen im Umfang von CHF 28'990.40 sind aus dem Nachlass zurückzuerstatten.Die Rückforderung von Total CHF 28'990.40 der Ausgleichskasse Schwyz muss innert drei Monaten nach Erhalt dieser Verfügung zurückbezahlt werden.Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 legte A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Februar 2025 ein (SVA-act. 25). Die SVA Schwyz nahm die Eingabe als Einsprache der Erbengemeinschaft C.________ sel., bestehend aus B.________ und A.________, vertreten durch letztere, entgegen und wies die Einsprache mit Entscheid Nr. 1335/2025 vom 30. Juli 2025 ab.Mit an die SVA Schwyz gerichteter Eingabe vom 11. August 2025 reichte A.________ "Einsprache gegen die Forderung" ein (VG-act. 1). Die SVA Schwyz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter (VG-act. 3), woraufhin das Verwaltungsgericht das Verfahren II 2025 55 eröffnet und die SVA Schwyz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert hat (VG-act. 4).Mit Eingabe vom 21. August 2025 beantragt die SVA Schwyz die Abweisung der Beschwerde (VG-act. 5). Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Replik vom 27. August 2025 (VG-act. 9) und nach der Duplik der SVA Schwyz vom 19. September 2025 (VG-act. 12) mit Triplik vom 13. Oktober 2025 (VG-act. 14) weiterhin gegen die Rückforderung.Am 12. Dezember 2025 fordert das Verwaltungsgericht A.________ auf, eine Vollmacht von B.________ einzureichen und stellt in Aussicht, dass auf die Beschwerde andernfalls nicht eingetreten werden könne, soweit sie B.________ betrifft (VG-act. 16). A.________ reicht am 17. Dezember 2025 ein Schreiben ein, mit dem sie ihrem Bruder B.________ die Vollmacht erteilt, sie im vorliegenden Verfahren zu vertreten (VG-act. 17).Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Umstritten ist eine Rückerstattungsforderung gemäss

II 2025 55

Entscheid vom 6. Februar 2026

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,B.________,vertreten durch Beschwerdeführerin Ziff. 1,Beschwerdeführer,

A.________,

B.________,vertreten durch Beschwerdeführerin Ziff. 1,

gegen

SVA Schwyz,Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen)

C.________ (geb. ____1949) verstarb am 20. September 2024 mit letztem Wohnsitz in D.________. Ihr Ehemann, E.________ (geb. ____1948) war bereits am 24. Mai 2023 verstorben (vgl. SVA-act. 24). Gesetzliche Erben von C.________ sind A.________ (Tochter) und B.________ (Sohn; vgl. SVA-act. 17 S. 2; VG-act. 1). Am 18. September 2024 hatte C.________ eine Schenkung in der Höhe von Fr. 70'000.-- an ihre Enkelin, F.________ ausgerichtet (SVA-act. 17 S.4; VG-act. 9).

Mit an A.________ versandtem Entscheid vom 10. Februar 2025 verfügte die SVA Schwyz was folgt (SVA-act. 24):

Die vom 01.06.2023 bis 30.09.2024 rechtmässig ausbezahlten Leistungen im Umfang von CHF 28'990.40 sind aus dem Nachlass zurückzuerstatten.

Die Rückforderung von Total CHF 28'990.40 der Ausgleichskasse Schwyz muss innert drei Monaten nach Erhalt dieser Verfügung zurückbezahlt werden.

Mit an die SVA Schwyz gerichteter Eingabe vom 11. August 2025 reichte A.________ "Einsprache gegen die Forderung" ein (VG-act. 1). Die SVA Schwyz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter (VG-act. 3), woraufhin das Verwaltungsgericht das Verfahren II 2025 55 eröffnet und die SVA Schwyz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert hat (VG-act. 4).

Umstritten ist eine Rückerstattungsforderung gemäss